Satzung

SATZUNG
des „KARATE DOJO FUNAKOSHI TROISDORF e.V.“

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form, sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen, sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.

 

I. ALLGEMEINES

 

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Gerichtsstand

  • Der Name des Vereins ist KARATE DOJO FUNAKOSHI TROISDORF e.V. Er ist in das Vereinsregister Siegburg unter VR 3459 eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  • Der Verein hat seinen Sitz in TROISDORF.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Gerichtsstand ist Siegburg.

 

    • §2 Zweck des Vereins:

Gemeinnützigkeit, Vermögensbildung, Zugehörigkeit zu Dachverband

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein dient dem Zweck, der Förderung des Sports seiner Mitglieder und zwar durch Pflege, Ausübung und Förderung von KARATE nach dem Shotokan-Stil der JAPANKARATE-ASSOCIATION (JKA) auf der Grundlage des Amateurgedankens.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen

d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen

e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und – maßnahmen

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Wettkampfgemeinschaften.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein ist Mitglied im Landesverband „Karateverband Nordrhein-Westfalen e.V. (KARATE NW) und im Landesverband „Karate-Dachverband Nordrhein-Westfalen e. V. (KDNW) sowie in den Bundesverbänden „DEUTSCHER JKA-KARATE Bund, DJKB e.V.“ und dem „Deutscher Karate Verband, DKV e. V.“.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt sein Vermögen an den Stadtsportverband Troisdorf e.V. zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

§3 Vereinsmitglieder

(1) Der Verein führt als Mitglieder:

a) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

b) Jugendliche von 14 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

c) Erwachsene

d) Ehrenmitglieder

(2) Inaktive Mitglieder sind solche, die sich nicht am Sportbetrieb beteiligen.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein und seine Bestrebung hervorragend verdient gemacht haben.

 

§4 Aufnahme

(1) Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der bei Minderjährigen auch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen muss.

Voraussetzungen für eine Aufnahme sind:

a) ein polizeiliches Führungszeugnis kann gefordert werden

b) die schriftliche Anerkennung dieser Satzung

c) die erforderliche Teilnahme an einem Anfängerkurs oder Eignungstraining.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt er diesen ab, so hat er dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gründe brauchen hierfür nicht angegeben zu werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem der Antrag genehmigt wird.

 

§5 Inaktive Mitgliedschaft

(1) Die inaktive Mitgliedschaft kann unmittelbar beantragt werden, wenn das Mitglied nicht am Training teilnehmen kann. Diese kann durch Überwechseln aus der ordentlichen Mitgliedschaft aufgrund entsprechender Ummeldung erworben werden. Sie beginnt im letzteren Fall mit dem auf den Eingang der Ummeldung folgenden Monat.

(2) Ein Überwechseln aus der inaktiven in die ordentliche Mitgliedschaft ist zulässig – Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder übernehmen mit der Mitgliedschaft die Pflicht, sich für die Bestrebungen und Belange des Vereins nach Ihrem Wissen und Können einzusetzen. Darin ist die Verpflichtung enthalten, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten, sowie die festgesetzten Beiträge ordnungsgemäß zu leisten. Während des Sportbetriebes haben die Mitglieder den Weisungen eines Ausbilders, des Höchstgraduierten oder des Leiters der Veranstaltung Folge zu leisten.

(2) Die Mitglieder müssen alle Vorfälle außerhalb eines Dojo, im Trainings- oder Lehrgangsbetriebs, in denen sie zur Verteidigung oder zum Angriff Karatetechniken angewendet haben, unter genauer Schilderung des Sachverhalts und unter der Bezeichnung der angewendeten Techniken dem Vorstand innerhalb von acht Tagen melden; dies gilt auch, wenn keine Verletzungen entstanden sind.

(3) Ein Mitglied, welches Vereinseigentum vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder dessen Abhandenkommen verursacht, haftet dafür.

(4) Erwachsene und Jugendliche, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten nach den Bestimmungen dieser Satzung. Inaktive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung nur beratende Stimmen.

(5) In den Vorstand kann jedes volljährige Vereinsmitglied gewählt werden.

(6) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Vorstand Anträge zu stellen und Vorschläge einzureichen.

(7) Die Mitgliedsrechte ruhen bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten.

 

§7 Beiträge

(1) Zur Deckung der Vereinsausgaben sind von den Mitgliedern Beiträge zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt ist. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

(2) Im Rahmen der Beitragsordnung, die auch die Staffelung, Fälligkeit und den Einzug der Beiträge bestimmt, kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Beiträge bewilligen.

(3) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftenverfahren eingezogen. Das Mitglied muss sich hierzu bei Eintritt in den Verein dazu verpflichten, ein Lastschrift-Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos sorgen. Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht folgen, sind dem Verein dadurch entstehende Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten. Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich, jeweils zum 1. des Monats eingezogen. Ausnahmen können durch den Vorstand beschlossen werden.

 

§8 Ende der Mitgliedschaft / Suspendierung / Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederkartei, Ausschluss oder Tod. Mit dem Ende der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Austritt ist zum letzten Tag eines Monats zulässig. Er erfolgt durch vorherige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 15. des Monats vor dem jeweiligen Termin.

(3) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand seinen Beitragspflichten ohne triftigen Grund nicht nachkommt. Der Ausschluss aus der Mitgliederkartei erfolgt durch den Vorstand und wird mit dem Zugang seiner schriftlichen Mitteilung an den Betreffenden wirksam.

(4) Eine Suspendierung für maximal 2 Monate durch Vorstandsbeschluss ist zulässig, wenn:

a) ein Mitglied vorsätzlich den Bestrebungen und Belangen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen der Satzung verstößt

b) satzungsgemäß gefassten Beschlüssen trotz schriftlicher Aufforderung des Vorstandes in angemessener Frist nicht Folge leistet

c) das Verhalten eines Mitgliedes geeignet ist, die Bewertung des Karate als Sportdisziplin zu beeinträchtigen, dem Ansehen des Vereins schwer zu schaden oder den Verein in seinem Bestand zu gefährden.

 

§9 Eignungstraining, Zuschauer

(1) Mitgliedschaftsanwärter müssen entweder an einem ausgeschriebenen Einführungslehrgang oder an einem Sonderunterricht teilnehmen. Die Gebühren für diese Lehrgänge bzw. Unterrichtsstunden setzt der Vorstand fest.

(2) Zuschauer bedürfen beim Training der ausdrücklichen Zulassung durch den Ausbilder und haben sich nach dessen Anweisungen zu richten.

 

§10 Start bei Wettkämpfen

(1) Bei sportlichen Wettkämpfen außerhalb des Vereins, zu denen der Verein eine Meldung abgibt, dürfen aktive Jugendliche und Erwachsene nur für den Verein starten. Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.

 

III. ORGANE DES VEREINS

 

 §11 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG          

 

§12 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Auf schriftlich begründete Verlange von mehr als 20% der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer angemessenen Frist einberufen.

(5) Alle Mitglieder sind zu ordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens vier Wochen vorher und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in Textform, sowie über die Homepage des Vereins einzuladen.

(6) Anträge zur Tagesordnung müssen zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand schriftlich eingehen. Nachgereichte Anträge sind allen Mitgliedern eine Woche vor Tagungstermin in Textform bekannt zu geben.

 

§13 Aufgaben

(1) Der Beschlussfassung durch eine ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

a) die Ernennung eines Protokollführers

b) die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes

c) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

d) die Entlastung des Vorstandes und alle zwei Jahre die Wahl eines neuen Vorstandes

e) die Wahl der zwei Kassenprüfer

f) die Änderung der Satzung

g) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

h) die Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen

i) die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens und die Bestellung von Liquidatoren

j) die Abstimmung über Anträge von Mitgliedern.

 

(2) Der Beschlussfassung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung unterliegen alle Angelegenheiten einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§14 Beschlussfassung

(1) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist die Beschlussfähigkeit in einem solchen Fall nicht gegeben, so ist eine mit denselben Tagesordnungspunkten einberufene neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(2) Zu dem Punkt „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden. Über jeden Punkt der Tagesordnung kann nur einmal beschlossen werden.

(3) Für die Verhandlung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, sowie die Neuwahlen des Vorstandes, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter, der nicht dem Vorstand angehören darf.

 

§15 Geschäftsordnung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter gemäß §14 geleitet.

(2) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer und von einem stimmberechtigten Mitglied des Vereins, das an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, zu unterzeichnen.

 

V. VORSTAND

 

§16 Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem ersten Schatzmeister

d) dem zweiten Schatzmeister

 

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, sie endet mit dem Schluss der Neuwahl vollziehenden Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Restvorstand für ihn einen Nachfolger berufen, der seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Für den Nachfolger gilt § 6, Absatz 5 entsprechend. Der Vorstand kann weitere Referenten benennen.

(3) Ein Vereinsmitglied kann nur ein Vorstandsamt gleichzeitig bekleiden.

(4) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als jeweils Alleinvertretungsberechtigte.

(5) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

             

§17 Arbeitsanweisung

(1) Der Vorstand führt die grundsätzlichen Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie unter Beachtung kaufmännischer und rechtlicher Grundsätze. Der Vorstand und weitere Vereinsgremien sind berechtigt, Richtlinien für die Arbeit des Vereins zu geben.

(2) Der Vorstand darf formelle Satzungsänderungen, die aufgrund von Gesetzesänderungen oder veränderte Auflagen durch das Vereinsgericht nötig werden, durch 3/4 Mehrheit beschließen.

(3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist zu Sitzungen ein.

(4) Auf schriftliches Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes muss der Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.

(5) Der Vorsitzende kann Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend, ist die Sitzung aufzulösen und innerhalb von zwei Wochen mit einer Frist von 10 Tagen erneut einzuberufen. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Der abwesende Angehörige des Vorstandes ist unverzüglich über das Ergebnis einer Vorstandsitzung schriftlich durch das Sitzungsprotokoll zu unterrichten.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und an die Vorstandsmitglieder weitergeleitet, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen.

(10) Der Vorstand muss sich an die erweiterte Geschäftsordnung halten.

 

§18 Vorsitzender

(1) Nach Maßgabe des § 16 Absatz 1a und 1b wählt die ordentliche Mitgliederversammlung den ersten und zweiten Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende ist verantwortlich für die interne und externe Geschäftsführung des Vereins.Er unterzeichnet für den Verein rechtsverbindlich.

Weitere Aufgaben sind insbesondere:

a) die Einladung zu Versammlungen und der Vorsitz in diesen, soweit nicht ein Versammlungsleiter den Vorsitz hat

b) die Einladung zu Vorstandssitzungen und deren Vorsitz

c) die Erstellung des Geschäftsberichtes des Vorstandes

d) er ist für die Fertigung von Niederschriften über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen verantwortlich.

(3) Der zweite Vorsitzende vertritt und unterstützt den ersten Vorsitzenden. Er muss sich an die erweiterte Geschäftsordnung halten und agiert souverän in seinem Aufgabenbereich.

 

§19 Schatzmeister

(1) Nach Maßgabe des § 16 Absatz 1c und 1d wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Schatzmeister.

(2) Die Schatzmeister erledigen die Kassenangelegenheiten des Vereins in gleichberechtigtem Maße; sie ziehen insbesondere die Beiträge ein und führen hierüber ordnungsgemäß Buch.

(3) Sie stellen Rechnungen und Spendenbescheinigungen aus und überwachen alle Zahlungsein- und ausgänge.

(4) Sie sind für die Anfertigung von steuerrechtlichen Schriftstücken verantwortlich.

(5) Sie erstellen den Kassenbericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins. Weitere Aufgabe ist das Führen des Verzeichnisses der vorhandenen Vermögenswerte und der Mitgliederkartei.

(6) Die Schatzmeister müssen den Kassenprüfern auf Anforderung unverzüglich die Kassenbestände vorweisen und die Kassenunterlagen und Bankbelege vorlegen.

 

§20 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer dürfen weder ein Vorstandsamt, noch ein anderes Amt nach § 26 BGB bekleiden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfung findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres so rechtzeitig statt, dass der Mitgliederversammlung der Prüfbericht vorgelegt werden kann.

(3) Scheiden die Kassenprüfer durch Rücktritt aus oder stehen sie aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung, ist der Gesamtvorstand berechtigt, Kassenprüfer zu beauftragen.

 

§21 Aufwendungsersatz / Übungsleiterpauschale

(1) Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattungen erfolgen in Umfang und Höhe wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften steuerfrei anerkannt sind.

(2) Der Vorstand kann über die Höhe der Übungsleiterpauschale nach § 3Nr. 26 EStG oder Honorare für die Trainier bestimmen.

 

§22 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtung des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§23 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Ansprechpartner für Datenschutz.

 

§24 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung befindet zugleich über die endgültige Verwendung des Vereinsvermögens und ernennt bis zu drei Vereinsmitglieder zu Liquidatoren.

 

§25 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01.09.2023 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.